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Schadensersatz für im Ausland zugelassene Fahrzeuge – Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Reparaturkosten

Schadensersatz für im Ausland zugelassene Fahrzeuge – Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Reparaturkosten

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Versicherungsunternehmen in Serbien bei der Regulierung von Schadensfällen nach Verkehrsunfällen die Reparaturkosten auf Grundlage der in Serbien geltenden Arbeits- und Ersatzteilpreise berechnen. Von dieser Vorgehensweise sind insbesondere Halter von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen betroffen, die ihre Fahrzeuge regelmäßig im Staat ihres Wohnsitzes nutzen, warten und reparieren lassen.

 

Der Grundsatz des materiellen Schadensersatzrechts besteht darin, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Der Geschädigte hat Anspruch auf vollständigen Ersatz des entstandenen Schadens. Dies umfasst sämtliche tatsächlichen und erforderlichen Kosten, die notwendig sind, um das Fahrzeug in den Zustand vor dem Unfall zurückzuversetzen.

 

Ist ein Fahrzeug im Ausland zugelassen und wird es überwiegend außerhalb Serbiens genutzt, können die Reparaturkosten nicht realitätsgerecht anhand serbischer Marktpreise bewertet werden. Maßgeblich sind vielmehr die Kosten, die im Staat anfallen, in dem das Fahrzeug gewöhnlich genutzt, gewartet und repariert wird.

 

Zur Feststellung der Schadenshöhe ordnet das Gericht regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Der Sachverständige ermittelt den Umfang der Beschädigungen, die erforderlichen Reparaturarbeiten, die Kosten der Ersatzteile sowie die Arbeitskosten für die Instandsetzung des Fahrzeugs. Bei Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung hat die Begutachtung die Marktbedingungen des Staates zu berücksichtigen, in dem das Fahrzeug regelmäßig genutzt und unterhalten wird.

 

Das Gesetz über Gerichtssachverständige sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass Gutachten auch durch Sachverständige oder juristische Personen aus dem Ausland erstellt werden können, sofern hierfür berechtigte Gründe bestehen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten nach den Preisen eines ausländischen Marktes zu ermitteln sind.

 

Die Rechtsprechung geht von dem Grundsatz aus, dass der Schadensersatz zu einer vollständigen Entschädigung des Geschädigten führen muss. In Fällen, die Fahrzeuge betreffen, welche im Ausland zugelassen und genutzt werden, wird die Schadenshöhe anhand der tatsächlichen Kosten bestimmt, die im Staat der gewöhnlichen Nutzung und Wartung des Fahrzeugs entstehen. Ziel des Schadensersatzes ist nicht die Zahlung eines Betrages, der lediglich für eine hypothetische Reparatur in Serbien ausreichen würde, sondern die Bereitstellung der Mittel, die für die tatsächliche Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich sind.

 

Allein der Umstand, dass sich der Verkehrsunfall in Serbien ereignet hat, bedeutet nicht automatisch, dass die Schadenshöhe nach serbischen Arbeits- und Ersatzteilpreisen berechnet werden muss. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Zulassungsstaat des Fahrzeugs, der Wohnsitz des Fahrzeughalters sowie der Ort, an dem das Fahrzeug üblicherweise gewartet und repariert wird.

 

Zum Nachweis der Schadenshöhe können Kostenvoranschläge aus dem Ausland, Reparaturangebote, Ersatzteilkalkulationen, Informationen über ortsübliche Stundenverrechnungssätze sowie Sachverständigengutachten herangezogen werden. In gerichtlichen Verfahren wird die Schadenshöhe regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten festgestellt.

 

Nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts ist die Höhe des Schadensersatzes nach den Preisen zu bestimmen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gelten. Daher werden bei der Begutachtung die aktuellen Marktpreise für Ersatzteile und Arbeitsleistungen in dem Staat berücksichtigt, in dem die Reparatur durchgeführt wird.

 

Halter von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen haben Anspruch auf Ersatz derjenigen Reparaturkosten, die tatsächlich in dem Staat anfallen, in dem das Fahrzeug gewöhnlich genutzt und gewartet wird. Dieser Ansatz entspricht dem Grundsatz des vollständigen Schadensersatzes und dem Ziel des Schadensersatzrechts, den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.

 

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