Eheschließung mit einem serbischen Staatsbürger
Eheschließung mit einem serbischen Staatsbürger
Die Eheschließung zwischen einem ausländischen Staatsangehörigen und einem serbischen Staatsbürger in der Republik Serbien ist durch das Familiengesetz und das Gesetz über das Personenstandsregister geregelt. Nachfolgend finden Sie die grundlegenden Voraussetzungen sowie den Ablauf der Eheschließung.
Allgemeine Voraussetzungen
Eine Ehe kann in der Republik Serbien nur geschlossen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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Eine Ehe kann ausschließlich zwischen einem Mann und einer Frau geschlossen werden.
Das serbische Recht erkennt gleichgeschlechtliche Ehen nicht an. -
Die zukünftigen Ehepartner müssen volljährig sein (mindestens 18 Jahre alt). In Ausnahmefällen kann ein Gericht die Eheschließung mit 16 Jahren gestatten, wenn die Person geistig und körperlich reif für die Ehe ist.
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Die Ehe muss auf freiem Willen beider Ehepartner beruhen. Die Zustimmung muss persönlich und unmittelbar vor dem Standesbeamten ohne Zwang oder Drohung erfolgen.
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Die Personen müssen geschäftsfähig sein, also in der Lage, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen.
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Es darf keine bestehende Ehe vorliegen, ebenso wenig dürfen Verwandtschaftsverhältnisse oder ein bestehendes Adoptionsverhältnis bestehen, die nach dem Gesetz ein Ehehindernis darstellen.
Erforderliche Unterlagen des ausländischen Staatsangehörigen
Der ausländische Staatsangehörige hat folgende Unterlagen vorzulegen:
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Geburtsurkunde
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Ledigkeitsbescheinigung (Nachweis, dass keine Ehe besteht)
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Staatsangehörigkeitsnachweis oder Reisepass
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Anmeldung des Aufenthalts in Serbien (bei der Abteilung für Ausländer des Innenministeriums)
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Beglaubigte Übersetzungen aller Dokumente ins Serbische durch einen vereidigten Gerichtsdolmetscher
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Apostille oder konsularische Legalisierung, je nach Herkunftsland der Dokumente
Ablauf der Eheschließung
Die Ehe wird vor dem Standesbeamten in der Gemeinde geschlossen, in der einer der Partner seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Zwei volljährige Trauzeugen müssen anwesend sein. Versteht einer der Ehepartner die serbische Sprache nicht, ist die Anwesenheit eines vereidigten Dolmetschers erforderlich.
Vor der Eheschließung ist ein Termin beim Standesamt zu vereinbaren und alle Unterlagen müssen zur Prüfung eingereicht werden.
Rechte nach der Eheschließung
Nach der Eheschließung kann der ausländische Ehepartner einen Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung stellen, später auch auf Daueraufenthalt, sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – einen Antrag auf Einbürgerung in die Republik Serbien.
Für rechtliche Unterstützung und weitere Fragen steht Ihnen unser Rechtsteam über das Kontaktformular oder per E-Mail unter office@mlaw.rs zur Verfügung.